Erledigung der Hauptsache

Erledigung der Hauptsache
Erledigung des im Zivilprozess geltend gemachten Anspruchs nach  Klageerhebung (z.B. durch Zahlung des Beklagten). Nach E.d.H. entscheidet das Gericht i.d.R. über die Kosten durch  Beschluss, und zwar nach dem bisherigen Sach- und Streitstand und billigem Ermessen (§ 91a ZPO). Dagegen  sofortige Beschwerde zulässig.

Lexikon der Economics. 2013.

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