Erledigung der Hauptsache
- Erledigung der Hauptsache
Erledigung des im Zivilprozess geltend gemachten Anspruchs nach ⇡ Klageerhebung (z.B. durch Zahlung des Beklagten). Nach E.d.H. entscheidet das Gericht i.d.R. über die Kosten durch ⇡ Beschluss, und zwar nach dem bisherigen Sach- und Streitstand und billigem Ermessen (§ 91a ZPO). Dagegen ⇡ sofortige Beschwerde zulässig.
Lexikon der Economics.
2013.
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